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§ 18 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 VAbstG – Abschluss der Eintragungslisten und Einzelanträge

(1) Unmittelbar nach Abschluss der Eintragungsfrist nach § 12 Abs. 3 schließen die amtsfreien Gemeinden und Ämter sowie die verantwortlichen Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 die Eintragungslisten und Einzelanträge ab.

(2) Eintragungslisten und Einzelanträge, die in amtlichen Räumen nach § 16 Abs. 2 von Personen unterschrieben wurden, die ihre Hauptwohnung in einer anderen Gemeinde haben, sind an diese amtsfreie Gemeinde oder an das für die Gemeinde zuständige Amt zu versenden. Eintragungslisten und Einzelanträge, die in den weiteren Eintragungsräumen oder anderen Örtlichkeiten nach § 16 Abs. 3 unterschrieben wurden, sind von den hierfür verantwortlichen Personen an die amtsfreie Gemeinde oder an das für die Gemeinde zuständige Amt zu versenden, in der oder dem die eingetragenen Personen ihre Hauptwohnung haben. Die Versendungen haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Eintragungslisten und Einzelanträge spätestens vier Wochen nach Abschluss der Eintragungsfrist bei den für die Prüfung zuständigen Gemeinden und Ämtern vorliegen. Danach eingehende Eintragungslisten und Einzelanträge werden nicht berücksichtigt.

(3) Nach Ablauf der Versendungsfrist stellen die Gemeinden und Ämter die Anzahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und machen sie örtlich bekannt.

(4) Das Land erstattet auf Antrag die Kosten der Versendung und die den amtsfreien Gemeinden und Ämtern durch die Prüfung der Eintragungen entstandenen notwendigen Kosten.