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§ 14 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 VAbstG – Eintragungsrecht

(1) Wer sich an einem Volksbegehren beteiligen will, hat das Recht, sich landesweit in Eintragungslisten oder Einzelanträgen einzutragen. Die Eintragung darf nur einmal erfolgen. Sie kann nicht zurückgenommen werden.

(2) Tragen sich mehrere Personen auf einer Eintragungsliste ein, müssen sie ihre Hauptwohnung in derselben amtsfreien Gemeinde oder im Bezirk desselben Amtes haben.