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§ 10 VAbstG
Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Volksinitiative

Titel: Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 103-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VAbstG – Behandlung der Volksinitiative im Landtag

(1) Die Vertrauenspersonen haben das Recht auf Anhörung durch den Petitionsausschuss des Landtages.

(2) Der Landtag kann dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage nur in unveränderter Form zustimmen, es sei denn, die Vertrauenspersonen erklären sich mit einer Änderung einverstanden.

(3) Stimmt der Landtag dem Gesetzentwurf oder der anderen Vorlage nicht zu, so ist der hierüber ergehende Beschluss zu begründen und unverzüglich bekannt zu machen.