§ 2 VAbstG
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Volksinitiative
§ 2 VAbstG – Gegenstände einer Volksinitiative
(1) Mit der Volksinitiative kann der Erlass eines Gesetzes oder die Befassung mit einer anderen Vorlage durch das Volk eingeleitet werden. Das Gesetz kann auch die Änderung oder Aufhebung eines geltenden Gesetzes zum Gegenstand haben.
(2) Ein Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage müssen eine Begründung enthalten. Einem Gesetzentwurf oder einer anderen Vorlage, der oder die im Haushaltsplan enthaltene Ausgaben erhöht, neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen mit sich bringt, soll ein Deckungsvorschlag beigefügt werden.