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§ 6 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 6 VAbstG – Abstimmungstag

(1) Sind die Voraussetzungen für eine Volksabstimmung eingetreten, so hat die Regierung unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen. Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(2) Die Regierung muss die Volksabstimmung auf einen Tag festsetzen, der

  1. 1.

    im Fall des Artikels 60 Absatz 1 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der Landtag die Gesetzesvorlage abgelehnt oder ihr mit Änderungen zugestimmt hat,

  2. 2.

    in den Fällen des Artikels 60 Absatz 2 und 3 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Tag ihrer Anordnung (Artikel 60 Absatz 4 Satz 2 der Landesverfassung),

  3. 3.

    im Fall des Artikels 64 Absatz 3 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Eingang des Antrags bei der Regierung

liegt.

(3) Die Sechswochenfrist im Fall des Artikels 43 Absatz 2 der Landesverfassung beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Eintragungsergebnisses im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (§ 38).