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§ 5 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 5 VAbstG – Abstimmungsorgane

(1) Abstimmungsorgane sind

  1. 1.

    der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das gesamte Abstimmungsgebiet,

  2. 2.

    ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,

  3. 3.

    ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk und

  4. 4.

    mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.

(2) Der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

(3) Wieviel Briefabstimmungsvorstände einzusetzen sind, bestimmt der Kreisabstimmungsleiter.

(4) Für die Zusammensetzung, die Berufung, den Sitz, die Bekanntmachung und die Beschlussfähigkeit der Abstimmungsorgane sowie für die Pflichten zur unparteiischen Wahrnehmung des Amtes und zur Verschwiegenheit, die Abstimmung und die Stellvertretung, für die Bereitstellung von Hilfskräften und Hilfsmitteln und für die ehrenamtliche Tätigkeit in Abstimmungsorganen gelten die Vorschriften des Landtagswahlrechts entsprechend.

(5) Die Abstimmungsorgane bestehen bis zur öffentlichen Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses (§ 21), eingeschlossen die Fälle einer Nachabstimmung oder Wiederholung der Volksabstimmung, fort. Im Fall der Wiederholung der Volksabstimmung werden sie neu berufen. Mitglieder der Abstimmungsausschüsse und der Abstimmungsvorstände können aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.