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§ 45 VAbstG - Zurücknahme des Zulassungsantrags

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

Der Antrag auf Zulassung des Volksantrags kann bis zur Entscheidung nach § 44 Absatz 1 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensleute gegenüber dem Landtag zurückgenommen werden. § 31 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle der Zahl 10 000 die Zahl tritt, die 0,5 vom Hundert der bei der letzten Landtagswahl oder Volksabstimmung Wahlberechtigten entspricht. Die Zurücknahme ist der Regierung vom Landtag mitzuteilen.