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§ 43 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 4 – Volksantrag

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 43 VAbstG – Unterrichtung der Regierung, öffentliche Bekanntmachung der Sammlung von Antragsunterschriften

Der Landtag setzt die Regierung von der Anzeige des Beginns der Sammlung von Antragsunterschriften und vom Eingang des Volksantrags in Kenntnis. Er macht nach Eingang der Anzeige den Beginn und das Ende der Sammlung von Antragsunterschriften sowie eine Kurzbezeichnung des Gegenstands des Volksantrags im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Der Volksantrag und seine etwaige Begründung werden auf der Internetseite des Landtags veröffentlicht und zur Einsichtnahme im Landtag bereitgehalten. Auf die Fundstelle der Internetseite des Landtags und die Möglichkeit zur Einsichtnahme im Landtag ist in der Bekanntmachung nach Satz 2 hinzuweisen.