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§ 40 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 40 VAbstG – Kosten des Volksbegehrens

(1) Die Kosten des Zulassungsantrags, der freien Sammlung, der Eintragungslisten und gegebenenfalls der Stücke des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs sowie ihrer jeweiligen Versendung an die Gemeinden fallen den Antragstellern zur Last. Die Kosten der Entscheidung über den Zulassungsantrag und die Kosten der Feststellung des Eintragungsergebnisses trägt das Land. Den Gemeinden werden die ihnen entstehenden Kosten vom Land erstattet. § 26 gilt entsprechend.

(2) Führt die Volksabstimmung zur Auflösung des Landtags, so sind den Antragstellern die Kosten sachlicher Art des Zulassungsantrags, der freien Sammlung, der Eintragungslisten und gegebenenfalls der Stücke des mit Gründen versehenen Gesetzentwurfs sowie ihrer jeweiligen Versendung vom Land zu erstatten.