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§ 37 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 37 VAbstG – Ungültige Eintragungen

(1) Ungültig sind Eintragungen,

  1. 1.

    die die Person des Eintragenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen,

  2. 2.

    die, ohne dass ein Fall des § 36 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, nicht persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind oder nicht von eintragungsberechtigten Personen herrühren,

  3. 3.

    die nicht in vorschriftsmäßige Eintragungsblätter oder Eintragungslisten, außerhalb der jeweiligen Eintragungsfristen oder ohne Angabe des Tags der Unterzeichnung gemacht sind oder

  4. 4.

    die in Eintragungsblättern gemacht sind und

    1. a)

      nicht die erforderliche Bestätigung enthalten, dass vor der Eintragung die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Gesetzeswortlauts und dessen Begründung bestand oder

    2. b)

      nach Ablauf der Eintragungsfrist für die freie Sammlung bei der für die Prüfung des Wahlrechts zuständigen Gemeinde eingehen.

(2) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft der Landesabstimmungsausschuss.

(3) Das Nähere regelt die Stimmordnung.