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§ 25 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 25 VAbstG – Wiederholung der Volksabstimmung

(1) Wird im Anfechtungsverfahren die Volksabstimmung ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.

(2) Bei der Wiederholung der Volksabstimmung wird, vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Anfechtungsverfahren und sofern seit der Hauptabstimmung noch nicht sechs Monate verstrichen sind, auf Grund derselben Stimmberechtigtenverzeichnisse wie bei der für ungültig erklärten Abstimmung abgestimmt.

(3) Die Wiederholung der Volksabstimmung muss spätestens 60 Tage nach der Verkündung oder der Zustellung (§ 22 Absatz 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof) der Entscheidung, durch welche die Volksabstimmung ganz oder teilweise für ungültig erklärt worden ist, stattfinden; maßgebend ist die Zustellung an den Landesabstimmungsleiter. Den Tag, an dem die Volksabstimmung wiederholt wird, bestimmt der Landesabstimmungsleiter. Auf Grund der wiederholten Abstimmung wird das Abstimmungsergebnis neu festgestellt.

(4) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Wiederholung der Volksabstimmung bestimmt die Stimmordnung.