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§ 21 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 21 VAbstG – Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte Ergebnis der Abstimmung im Land dem Landtag und der Regierung mit und macht es im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt.