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§ 19 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 19 VAbstG – Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Stimmkreis gültig ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  4. 4.

    ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist oder

  5. 5.

    eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

Ungültig sind auch Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Abstimmungsraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefabstimmung nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Leer abgegebene Stimmzettelumschläge werden als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als eine gültige Stimme, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als eine ungültige Stimme.

(3) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,

  4. 4.

    weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Stimmscheine enthält,

  6. 6.

    der Abstimmende oder im Fall des § 3 Absatz 4 die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,

  8. 8.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus Baden-Württemberg verzieht oder sein Stimmrecht nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Landtagswahlgesetzes verliert.