Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 18 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 18 VAbstG – Stimmabgabe

(1) Wer seine Stimme im Abstimmungsraum abgibt, erhält dort einen Stimmzettel. Er kann erforderlichenfalls weitere Stimmzettel nachfordern.

(2) Die zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe richtet sich nach § 3 Absatz 4.

(3) Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Weise aus, dass er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten Ja und Nein befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in der Weise zu falten, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist und in die Abstimmungsurne zu werfen.

(4) Über Zweifelsfragen, die sich bei der Stimmabgabe im Stimmbezirk ergeben, entscheidet der Stimmbezirksvorstand.

(5) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem auf dem Abstimmungsbriefumschlag als Empfänger vorgesehenen Kreisabstimmungsleiter oder Bürgermeister im Abstimmungsbrief den verschlossenen Stimmzettelumschlag, der den Stimmzettel enthält, sowie den Stimmschein so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr eingeht. Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder im Fall des § 3 Absatz 4 die Hilfsperson durch Unterschrift an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

(6) Im Einzelnen wird der Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefabstimmung durch die Stimmordnung geregelt.