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§ 16 VAbstG - Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

(1) Die zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses erforderlichen Vorkehrungen regelt die Stimmordnung. Der Stimmbezirksvorsteher und der Vorsteher für die Briefabstimmung haben die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen.

(2) Die nach § 3 Absatz 4 zulässige Assistenz bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.