Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Volksinitiative

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 5 VAbstG – Antrag auf Behandlung

(1) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.
    den vollständigen Wortlaut des Gegenstandes der Volksinitiative,
  2. 2.
    die persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 30.000 beteiligungsberechtigten Personen auf gesonderten Unterschriftsbögen nach § 6,
  3. 3.
    die Angabe der Vertrauenspersonen,
  4. 4.
    die Unterschriften der Vertrauenspersonen.

(3) Enthält der Antrag behebbare Mängel, so ist den Vertrauenspersonen Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, längstens jedoch drei Monate, zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden. Unleserliche oder unvollständige Eintragungen von Unterzeichnern gelten als Mängel im Sinne dieses Absatzes.