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§ 10 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 10 VAbstG – Antrag auf Durchführung

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich an das für Wahlen und Abstimmungen zuständige Ministerium zu richten.

(2) Der Antrag muss enthalten

  1. 1.

    einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf,

  2. 2.

    die Unterstützung dieses Gesetzentwurfs durch persönliche und handschriftliche Unterschrift von mindestens 6.000 beteiligungsberechtigten Personen auf gesonderten Unterschriftsbögen nach § 6 Abs. 1; im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 und 3 entsprechend,

  3. 3.

    die Angabe der Vertrauenspersonen,

  4. 4.

    die Unterschriften der Vertrauenspersonen.

(3) Ist dem Volksbegehren eine zulässige Volksinitiative zum selben oder einem inhaltlich gleichen Gesetzentwurf vorausgegangen, ist die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens nach Absatz 2 Nr. 2 entbehrlich.

(4) Die Landesregierung teilt dem Landtag unverzüglich Eingang und Gegenstand des Antrages mit.