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§ 6 UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

Titel: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UZwG
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 UZwG – Vollzugsbeamte des Bundes

Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind

  1. 1.

    die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569); 1)

  2. 2.

    die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind;

  3. 3.

    (weggefallen)

  4. 4.

    die Beamten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen Befugnissen;

  5. 5.

    (weggefallen)

  6. 6.

    die Beauftragten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind; 2)

  7. 7.

    die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind;

  8. 8.

    andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen;

  9. 9.

    die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden. 3)

1)

§ 6 Nr. 1: BPolBG 2030-6

2)

§ 6 Nr. 6: GüKG 9241-1

3)

§ 6 Nr. 9: OWiG 454-1

Zu § 6: Geändert durch G vom 23. 7. 1992 (BGBl I S. 1370), 27. 12. 1993 (BGBl I S. 2378), 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1485), 24. 5. 2016 (BGBl I S. 1217) und 2. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56).