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§ 3 UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

Titel: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UZwG
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 3 UZwG – Einschränkung von Grundrechten 1)

Soweit rechtmäßig unmittelbarer Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet wird, werden die in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2, Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geschützten Grundrechte auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

1)

§ 3: GG 100-1