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§ 20 UZwG
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UZwG
Gliederungs-Nr.: 201-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 UZwG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1961 in Kraft.

(2) 1) Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Waffengebrauch des Grenzaufsichtspersonals der Reichsfinanzverwaltung vom 2. Juli 1921 (RGBl. S. 935) außer Kraft.

1)

§ 20 Abs. 2: Aufhebungsvorschrift