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§ 8 UWGEinigStV - Ladungsfrist

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
UWGEinigStV,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
44-1

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.