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§ 5 UWGEinigStV
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: UWGEinigStV,BB
Gliederungs-Nr.: 44-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 UWGEinigStV – Beisitzende Personen

(1) Die beisitzenden Personen sollen im Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle tätige, sachverständige Unternehmer und Verbraucher sein. Als Unternehmer gelten auch vertretungsberechtigte Mitglieder von Gesellschaftsorganen, Prokuristen und Handelsbevollmächtigte. Wird die Einigungsstelle von einem Verbraucher oder einer qualifizierten Einrichtung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb angerufen, so ist sie mit Unternehmern und Verbrauchern als beisitzende Personen in gleicher Anzahl zu besetzen. Soweit die Einigungsstelle mit Verbrauchern als beisitzende Personen zu besetzen ist, sollen diese in Verbraucherfragen erfahren sein und ihren Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle haben.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat im Benehmen mit den nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 beteiligten Kammern die Liste der beisitzenden Personen rechtzeitig für das Kalenderjahr aufzustellen. Sie hat dabei Vorschläge der ihr nicht angehörenden Unternehmer des Zuständigkeitsbereiches der Einigungsstelle für die Besetzung mit Unternehmern und die Vorschläge der Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. für die Besetzung mit Verbrauchern zu berücksichtigen. Die Liste der beisitzenden Personen ist im Mitteilungsblatt oder in sonst geeigneter Weise bekannt zu machen.