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§ 12 UWGEinigStV - Anwendung zivilprozessualer Vorschriften

Bibliographie

Titel
Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Redaktionelle Abkürzung
UWGEinigStV,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
44-1

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten sinngemäß.