§ 8a UWG - Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
Bibliographie
- Titel
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Amtliche Abkürzung
- UWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 43-7
Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.