§ 15a UWG - Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Amtliche Abkürzung
- UWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 43-7
(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.
(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.