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§ 15a UWG - Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)  
Amtliche Abkürzung
UWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
43-7

(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.