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Anlage 3 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Anhangteil

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 3 UVwG – Pläne und Programme, für die eine Verpflichtung zur Strategischen Umweltprüfung besteht

(zu § 7 Absatz 1 Nummer 2 und § 17 Absatz 1 Nummer 1 und 2)

Nachstehende Pläne und Programme werden nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.

Legende:  
Nummer=Nummer des Plans oder Programms
Plan oder Programm=Art des Plans oder Programms

NummerPlan oder Programm
1Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1
1.1Programme und Pläne nach § 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
1.2Generalverkehrspläne und Maßnahmenpläne
1.3Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
1.4Landschaftspläne
2Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2
2.1Nahverkehrspläne nach § 11 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs.