§ 9 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 2 – Umweltprüfung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 9 UVwG – Grundsätze für Umweltprüfungen
Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.