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§ 6 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 UVwG – Zuständigkeit zur Anerkennung von Umwelt- und Naturschutzvereinigungen; Beteiligungsrechte

(1) Für eine Umweltvereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet des Landes Baden-Württemberg hinausgeht, wird die Anerkennung durch das für Umwelt zuständige Ministerium ausgesprochen. Für eine Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (Naturschutzvereinigung), erfolgt die Anerkennung im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium. Die Voraussetzungen für die Anerkennung richten sich nach § 3 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Die Anerkennung wird durch Einstellung auf der Internetseite des Umweltministeriums öffentlich bekanntgemacht.

(2) Nach § 3 UmwRG anerkannten Umwelt- oder Naturschutzvereinigungen soll bei Vorhaben,

  1. 1.

    die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Planfeststellung bedürfen,

  2. 2.

    die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind und in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Buchstaben "G"gekennzeichnet sind oder

  3. 3.

    für die eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erteilt werden soll,

ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Erhebung von Einwendungen gegeben werden, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. Ihnen sind die Inhalte der innerhalb der jeweiligen Zulassungsverfahren vorgeschriebenen öffentlichen und ortsüblichen Bekanntmachungen bekanntzugeben. Dies soll möglichst auf elektronischem Wege geschehen. Auf Verlangen sollen den Vereinigungen auszulegende Unterlagen, soweit möglich auf elektronischem Weg, übermittelt werden.

(3) Die für den Umweltschutz zuständigen Behörden sollen über die gesetzlichen Beteiligungsrechte hinaus die Zusammenarbeit mit den anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen pflegen.