Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 UVwG – Umweltmediation

(1) Bei umweltbedeutsamen Vorhaben, bei denen sich erhebliche Konflikte mit der betroffenen Öffentlichkeit abzeichnen, kann die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde, bei Planfeststellungsverfahren die Anhörungsbehörde, die Durchführung einer Umweltmediation vorschlagen.

(2) Die Umweltmediation ist ein strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Umweltmediation soll bereits vor Beginn des Verwaltungsverfahrens beginnen. Die am Verwaltungsverfahren beteiligten Behörden sind nicht Parteien der Umweltmediation, es sei denn, sie sind Träger des Vorhabens. Ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme und Äußerung zu geben. Die Umweltmediation ist öffentlich, soweit nicht eine Partei widerspricht oder der Mediator den Ausschluss der Öffentlichkeit als sachdienlich ansieht. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Durchführung, Gegenstand, Zeit und Ort der Mediation erfolgt, soweit diese zumindest teilweise öffentlich stattfindet, durch Einstellung auf der Internetseite der für die Zulassung des Vorhabens, bei Planfeststellungsverfahren der für die Anhörung zuständigen Behörde.

(3) Die Parteien wählen den Mediator aus. Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens verstanden haben und freiwillig an der Umweltmediation teilnehmen. Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und der übrigen an der Umweltmediation Beteiligten und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind.

(4) Die Parteien können die Umweltmediation jederzeit beenden. Der Mediator kann die Umweltmediation beenden, insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu erwarten ist.

(5) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Die erzielte Einigung ist zu dokumentieren. Die Erkenntnisse der Mediation werden in das Zulassungsverfahren einbezogen.

(6) Die Parteien einigen sich über die Kosten des Mediationsverfahrens. Jede Partei trägt ihre Auslagen selbst, soweit nichts anderes vereinbart wird.