§ 31 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Teil 3 – Umweltinformation → Abschnitt 3 – Verbreitung von Umweltinformationen
§ 31 UVwG – Umweltzustandsbericht
Das Land veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Landesgebiet. Hierbei berücksichtigt es § 30 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.