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§ 29 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Umweltinformation → Abschnitt 2 – Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 UVwG – Schutz sonstiger Belange

(1) Soweit

  1. 1.

    durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt würden,

  2. 2.

    Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden oder

  3. 3.

    durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,

ist der Antrag abzulehnen, es sei denn, die betroffenen Personen haben eingewilligt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummern 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die informationspflichtige Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die informationspflichtige Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.

(2) Sind vor der Entscheidung über die Offenbarung nach Absatz 1 Satz 3 mehr als 50 Betroffene anzuhören, deren Belange offensichtlich gleichartig betroffen sind, und überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe erheblich oder handelt es sich um einen Fall des Absatzes 1 Satz 2 mit mehr als 50 Betroffenen, kann auf eine Anhörung verzichtet werden. Unterbleibt die Anhörung, kann die Bekanntgabe der Entscheidung über die Offenbarung durch eine öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Einstellung der Entscheidung auf der Internetseite der informationspflichtigen Stelle und außerdem durch einen entsprechenden Hinweis in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt oder in örtlichen Tageszeitungen bewirkt. Die Entscheidung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

(3) Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.