§ 22 UVwG - Zweck, Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)
- Amtliche Abkürzung
- UVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
(1) Zweck dieser Vorschriften ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Umweltinformationen zu schaffen.
(2) Diese Vorschriften gelten für die informationspflichtigen Stellen des Landes, der Gemeinden und Landkreise und der übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie für private informationspflichtige Stellen im Sinne von § 23 Absatz 1 Nummer 2.