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§ 15 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften → Abschnitt 3 – Strategische Umweltprüfung

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 UVwG – Strategische Umweltprüfung

Die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist unselbstständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen.