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§ 3 UVPG LSA
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: UVPG LSA
Gliederungs-Nr.: 2129.18
Normtyp: Gesetz

§ 3 UVPG LSA – Federführende Behörde

(1) Sind an einem Vorhaben Zulassungsbehörden unterschiedlicher Verwaltungsstufen beteiligt, ist federführende Behörde im Sinne von § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Landesbehörde der höheren Verwaltungsstufe.

(2) Ist eine Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmbar, so ist diejenige Landesbehörde federführend, bei der der Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung liegt.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet das jeweilige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien betroffen sind, bestimmen die betroffenen Ministerien einvernehmlich die federführende Behörde.

(4) Die federführende Behörde nimmt die in den §§ 5, 15, 24, 54, 55 Abs. 1 bis 4 und 6 und den §§ 56, 57 und 64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Aufgaben wahr.

(5) Sofern die Aufgaben nach den §§ 16 bis 19, 21, 22 und 27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden, ist die federführende Behörde auch für diese Aufgaben zuständig.

(6) In anderen Gesetzen geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.