§ 6 UVPG - Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Amtliche Abkürzung
- UVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-20
1Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben "X" gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. 2Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.