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§ 51 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Bundesrecht

Teil 4 – Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

§ 51 UVPG – Bergrechtliche Verfahren

1Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die Umweltverträglichkeitsprüfung und die Überwachung des Vorhabens nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchgeführt. 2Teil 2 Abschnitt 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 4 findet nur Anwendung, soweit das Bundesberggesetz dies anordnet.