§ 43 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bundesrecht
Teil 3 – Strategische Umweltprüfung → Abschnitt 2 – Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
§ 43 UVPG – Abschließende Bewertung und Berücksichtigung
(1) 1Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung überprüft die zuständige Behörde die Darstellungen und Bewertungen des Umweltberichts unter Berücksichtigung der ihr nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 übermittelten Stellungnahmen und Äußerungen. 2Bei der Überprüfung gelten die in § 40 Absatz 3 bestimmten Maßstäbe.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 ist im Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms zu berücksichtigen.