Gesetze

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§ 4 UVPG
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Bundesrecht

Teil 2 – Umweltverträglichkeitsprüfung → Abschnitt 1 – Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung

Titel: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UVPG
Gliederungs-Nr.: 2129-20
Normtyp: Gesetz

§ 4 UVPG – Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die Zulassungsentscheidungen dienen.