§ 48 UVgO - Aufhebung von Vergabeverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) - Ausgabe 2017 -
- Amtliche Abkürzung
- UVgO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
- 1.
kein Teilnahmeantrag oder Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- 2.
sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- 3.
kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- 4.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Im Übrigen ist der Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.