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§ 30 UVgO
Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) - Ausgabe 2017 -
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vergabeverfahren → Unterabschnitt 4 – Veröffentlichungen; Transparenz

Titel: Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) - Ausgabe 2017 -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UVgO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 30 UVgO – Vergabebekanntmachung

(1) 1Der Auftraggeber informiert nach der Durchführung einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer auf seinen Internetseiten oder auf Internetportalen. 2Diese Information enthält mindestens folgende Angaben:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Auftraggebers und dessen Beschaffungsstelle,

  2. 2.

    Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder deren Name zu anonymisieren,

  3. 3.

    Verfahrensart,

  4. 4.

    Art und Umfang der Leistung,

  5. 5.

    Zeitraum der Leistungserbringung.

(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung

  1. 1.

    den Gesetzesvollzug behindern,

  2. 2.

    dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,

  3. 3.

    den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder

  4. 4.

    den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde.