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§ 25 UVgO
Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) - Ausgabe 2017 -
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vergabeverfahren → Unterabschnitt 3 – Vorbereitung des Vergabeverfahrens

Titel: Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) - Ausgabe 2017 -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UVgO
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 25 UVgO – Nebenangebote

1Der Auftraggeber kann Nebenangebote bei Öffentlichen Ausschreibungen und Verfahrensarten mit Teilnahmewettbewerb bereits in der Auftragsbekanntmachung, ansonsten in den Vergabeunterlagen zulassen. 2Fehlt eine entsprechende Angabe, sind keine Nebenangebote zugelassen. 3Nebenangebote müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. 4Bei der Entscheidung über den Zuschlag sind die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung zu beachten.