§ 19 UVgO
Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) - Ausgabe 2017 -
Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) - Ausgabe 2017 -
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Vergabeverfahren → Unterabschnitt 2 – Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
§ 19 UVgO – Elektronische Kataloge
(1) 1Der Auftraggeber kann festlegen, dass Angebote in Form eines elektronischen Kataloges einzureichen sind oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. 2Angeboten, die in Form eines elektronischen Kataloges eingereicht werden, können weitere Unterlagen beigefügt werden.
(2) § 27 Absatz 2 bis 4 der Vergabeverordnung findet entsprechende Anwendung.