§ 22c UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Besteuerung
§ 22c UStG – Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung
Die Rechnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
den Hinweis auf die Fiskalvertretung;
- 2.
den Namen und die Anschrift des Fiskalvertreters;
- 3.
die dem Fiskalvertreter nach § 22d Abs. 1 erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.