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§ 18g UStG
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Besteuerung

Titel: Umsatzsteuergesetz (UStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStG
Gliederungs-Nr.: 611-10-14
Normtyp: Gesetz

§ 18g UStG – Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat (1)

(1) Red. Anm.:

§ 18g UStG eingefügt durch Artikel 7 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794). Anzuwenden auf Anträge auf Vergütung, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden - siehe Anwendungsvorschrift § 27 Absatz 14 UStG 2005

1Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen entsprechend der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU Nr. L 44 S. 23) in einem anderen Mitgliedstaat stellen kann, hat diesen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. (2)2In diesem hat er die Steuer für den Vergütungszeitraum selbst zu berechnen. 3§ 18 Absatz 4f ist entsprechend anzuwenden. 4Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. 5Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen.

(2) Red. Anm.:

§ 18g Satz 1 UStG in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016

Zu § 18g: Eingefügt durch G vom 19. 12. 2008 (BGBl I S. 2794), geändert durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679), 21. 12. 2020 (BGBl I S. 3096) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2294).