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§ 66 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht

  – Zu § 22 des Gesetzes

Titel: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStDV
Gliederungs-Nr.: 611-10-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 UStDV – Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze

Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.