§ 64 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht
– Zu § 22 des Gesetzes
§ 64 UStDV – Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.
Zu § 64: Neugefasst durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl I S. 1266).