§ 6 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht
– Zu § 3b des Gesetzes
§ 6 UStDV – Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten
Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftfahrzeugen von und zu den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten sowie zwischen diesen Gebieten sind die Streckenanteile in diesen Gebieten als inländische Beförderungsstrecken anzusehen.