§ 46 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht
– Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes → – Dauerfristverlängerung
§ 46 UStDV – Fristverlängerung
1Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. 2Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Zu § 46: Geändert durch V vom 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2392).