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§ 46 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht

  – Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes →   – Dauerfristverlängerung

Titel: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStDV
Gliederungs-Nr.: 611-10-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 46 UStDV – Fristverlängerung

1Das Finanzamt hat dem Unternehmer auf Antrag die Fristen für die Übermittlung der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes) um einen Monat zu verlängern. 2Das Finanzamt hat den Antrag abzulehnen oder eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.

Zu § 46: Geändert durch V vom 22. 12. 2014 (BGBl I S. 2392).