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§ 17c UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht

  – Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes

Titel: Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UStDV
Gliederungs-Nr.: 611-10-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 17c UStDV – Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

1Ist der Gegenstand der Lieferung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Beauftragten bearbeitet oder verarbeitet worden (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes), hat der Unternehmer dies durch Belege eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen. 2Der Nachweis ist durch Belege nach § 17b zu führen, die zusätzlich die in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten. 3Ist der Gegenstand durch mehrere Beauftragte bearbeitet oder verarbeitet worden, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Zu § 17c: Der bisherige § 17b wurde (geändert) § 17c durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2451).