§ 17 UStDV
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
Bundesrecht
– Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes → – Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 17 UStDV – Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
In den Fällen des § 6 Absatz 3a des Gesetzes hat der Beleg nach § 9 zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers sowie
- 2.
eine Bestätigung der Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates, die den Ausgang des Gegenstands der Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet überwacht, dass die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegenstand in das Drittlandsgebiet verbringt.
Zu § 17: Neugefasst durch G vom 2. 12. 2012 (BGBl I S. 2416).